Ihre Investition / meine Preise:
Die Abrechnung erfolgt nach
Zeitaufwand. Der Praxiskostensatz beträgt 31,- €
je angefangener Viertelstunde und gilt auch bei telefonischer*) Beratung.
Für Privat- und Zusatzversicherte**) werden die
möglicherweise erstattungsfähigen erbrachten Leistungen gemäß
GeBüH'85 in der Rechnung ausgewiesen. Ob und in welchem Umfang
eine Erstattung seitens des Versicherers erfolgt, hängt vom
jeweiligen Versicherungsvertrag ab. Unabhängig von einer
etwaigen Erstattung ist die Rechnung ohne Abzüge zum angegebenen
Termin per Überweisung zu begleichen.
*) Telefonische Beratung ist ausschließlich für
mir bereits persönlich bekannte Patienten möglich.
**) Gesetzliche Krankenkassen erstatten keine Leistungen des Heilpraktikers. Die
einzige eventuelle Ausnahme ist ärztlich empfohlene Osteopathie. Hier ist je
nach Kasse eine anteilige Erstattung möglich.
Juli 2022 / M. Milizia
Zum Thema Zusatzversicherung für Heilpraktikerleistungen:
Eine Zusatzversicherung für wenige Euros im Monat kann für Erwachsene und Kinder nützlich sein. Wenn Sie solch eine Versicherung in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie diese vor Beginn der Behandlung abschließen und auch eventuelle Wartezeiten - in der Regel 3 Monate - beachten. Ebenso zu beachten sind die Kosten sowie die Leistungen, die sich von Gesellschaft zu Gesellschaft stark unterscheiden. Erkundigen Sie sich bei einem Versicherungsmakler Ihres Vertrauens, damit Sie die für Sie passende Versicherung finden.
Aktuelle Informationen bezüglich Heilpraktiker-Zusatzversicherungen finden Sie unter www.dornsteintabelle.de
Unserer Meinung nach sind u.a. folgende Punkte bei der Wahl einer Zusatzversicherung wichtig:
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Wie viel Prozent des anerkannten Rechnungsbetrages werden erstattet?
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Wie hoch ist die maximale jährliche Erstattungssumme?
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Es sollten alle im GebüH 85 verzeichneten Leistungen und alle im Hufelandverzeichnis aufgeführten Therapieformen erstattet werden. Eine Versicherung, die „alle wissenschaftlich anerkannten Therapien“ erstattet ist unsinnig. Wer nur mit wissenschaftlich anerkannten Therapien behandelt werden möchte, braucht keine Zusatzversicherung, denn hierfür sind die gesetzliche Krankenkasse und der Haus- bzw. Facharzt völlig ausreichend.
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Da das Gebührenverzeichnis 1985 herausgegeben und seitdem nicht aktualisiert wurde, sollten die Erstattungen zumindest bis zum oberen Rahmenbetrag dieses alten Gebührenverzeichnisses erfolgen.